Kommerzielle Links auf Urheberrechtsverletzungen verboten
Kommerzielle Anbieter müssen wohl sorgfältig darauf achten, worauf sie im Internet verlinken. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass das Setzen eines Links eine „öffentliche Wiedergabe“ sein und somit eine Urheberrechtsverletzung sein kann. Kommerzielle Anbieter könnten sich nicht auf Unwissenheit berufen, wenn sie auf rechtswidrige Inhalte verlinken.
Ohne Gewinnerzielungsabsicht
„Insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, kann es sich tatsächlich als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob es sich um geschützte Werke handelt“, führt das Gericht auf und betont, dass Links für die Meinungsfreiheit wichtig seien und deren Überprüfung sich als schwierig erweisen würde. Demzufolge seinen Links, welche ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte gesetzt würden, weiterhin zulässig.
Hier zieht der EuGH die Grenze
Für kommerzielle Anbieter sagt das Gericht jedoch: „Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde“. Die Grenze zieht das Gericht allgemein auch dann, wenn der Linksetzende wusste, dass die verlinkten Inhalte illegal sind.
EU-Generalanwalt anderer Auffassung
Der EU-Generalanwalt Melchior Wathelet sieht die Sache anders. Somit setzt sich das Gericht seiner Auffassung entgegen, wonach illegale Inhalte zwar durch Links leichter auffindbar seien. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sie hierdurch allerdings nicht. Dies geschieht durch diejenigen, die die Inhalte tatsächlich ins Internet setzen.